Satzung
§ 1 Name, Sitz
- Der Verein führt den Namen „Förderverein der Kinderklinik Rosenheim“, nach erfolgter Eintragung, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz „e.V.“. Er hat seinen Sitz in Rosenheim.
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinderklinik am Klinikum Rosenheim. Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Vereinsämter
- Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 5 Mitglieder
- Der Verein besteht aus
a) Mitgliedern
b) Ehrenmitgliedern - Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die in unbescholtenem Rufe steht.
- Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand einzureichen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
- Jedes neue Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung. Es verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt unter den Voraussetzungen des § 9.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.
- Sämtliche Mitglieder sollen die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergebenden Pflichten, erfüllen.
- Sämtliche Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet.
§ 7 Beitrag
- Alle Mitglieder haben Jahresbeiträge zu zahlen.
- Die Höhe und den Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags setzt die Mitgliederversammlung fest.
§ 8 Austritt
- Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung auf Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Vorstand spätestens zum 30. November zugestellt werden.
§ 9 Ehrenmitgliedschaft
- Die Ernennung eines Ehrenmitglieds erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung.
§ 10 Vereinsorgane
- Die Organe des Vorstands sind:
a) der Vorstand
b) der erweiterte Vorstand
c) die Mitgliederversammlung
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist je einzeln zur Vertretung berechtigt.
- Rechtshandlungen, die den Verein zu Leistungen von mehr als DM 10.000,00 verpflichten, bedürfen der Zustimmung des erweiterten Vorstands.
§ 12 Erweiterter Vorstand
- Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem Vorstand (§ 14)
b) dem Kassenwart
c) dem Schriftführer - Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Abstimmung.
- Der 1. und 2. Vorsitzende werden auf die Dauer von 2 Jahren, die übrigen Vorstandsmitglieder für 1 Jahr gewählt.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur Beendigung des laufenden Geschäftsjahres einen Nachfolger einzusetzen. Scheidet während seiner Amtszeit der 1. oder 2. Vorsitzende aus, so kann eine Nachwahl stattfinden; sie muss innerhalb von 4 Wochen stattfinden, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausscheiden.
§ 13 Vorstandssitzung
- Eine Vorstandssitzung murr einberufen werden, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies unter Angaben von Gründen verlangen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
- Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 14 Kassenwart
- Der Kassenwart hat die Kassengeschäfte zu erledigen.
- Er hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen.
§ 15 Schriftführer
- Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und die Protokollführung in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.
§ 16 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.
- Eine Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie soll im ersten Viertel des Jahres stattfinden.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich durch den 1. Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen. Sie muss die Tagesordnung enthalten.
- Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.
§ 17 Inhalt der Tagesordnung
- Die Tagesordnung muss einhalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das vergangene Geschäftsjahr.
b) Beschlussfassung über die Aktivitäten (Projekte) des Vereins.
c) Festsetzung von Fälligkeit und Höhe des Jahresbeitrags.
d) Entlastung des Vorstands
e) Wahl des neuen Vorstands
§ 18 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn außer dem 1. und 2. Vorsitzenden wenigsten 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens ¾ der stimmberechtigen Mitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
- Sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Mitglieder, deren Wohnsitz mehr als 50 km von Rosenheim entfernt liegt, können sich bei der Mitgliederversammlung mit schriftlicher Vollmacht von anwesenden Mitgliedern vertreten lassen. Bei Abstimmung über Änderungen der Satzung dürfen jedoch die vertretenen Mitglieder nicht mitstimmen.
- Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
§ 19 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung geschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst.
- Zur Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung durch eingeschriebenen Brief an alle erreichbaren stimmberechtigten Mitglieder und Einhaltung einer Frist von einem Monat.
- Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach § 47 ff. BGB.
- Bei der Auflösung des Vereins sowie bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rosenheim, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Kinderklinik am Klinikum Rosenheim verwenden muss.
- Der 1. Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister beim Amtsgericht Rosenheim anzumelden.